KulturPLANtage- ZVR-Zahl 1362339936

STATUTEN des Vereins „Kulturplantage“

§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

•    Der Verein fühhrt den Namen Kulturplantage – Verein zur Förderung von Kunst, Kultur, Bildung und gesellschaftlichen Dialog
•    Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich und den Rest der Welt.
•    Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2
Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
•    in den Bereichen Kunst, Kultur und Soziales tätig zu sein und Bildungs- und Forschungsarbeit zu leisten,
•    Kunst, Kultur und Soziales in Projekten und verschiedensten Aktivitäten zu verbinden,
•    in verschiedenen Bereichen der Kunst, insbesondere der bildenden Kunst und der Musik und Popkultur tätig zu sein,
•    Soziale und kulturelle Grenzen zu überwinden,
•    den gesellschaftlichen Dialog zu fördern,
•    Egalität zu fördern,
•    durch niederschwellige Projekte auch Menschen zu erreichen, die über wenig kulturelles Kapital verfügen,
•    neue Formen und Formate der Kunst zu entwickeln,
•    Verschiedenste Bildungsangebote zu entwickeln und anzubieten, insbesondere im Bereich Kunst, Kultur und Soziales,
•    Vermittlung von Kunst und Kultur

§ 3
Zur Verwirklichung des Vereinszwecks sind folgende ideelle und materielle Mittel vorgesehen:
Ideelle Mittel:
•    Spartenübergreifende Projekte
•    Schaffen von Kunstwerken
•    Durchführung kultureller Veranstaltungen: Konzerte, Performances, Ausstellungen
•    Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation
•    Veranstaltung von Seminaren und Workshops
•    Vorträge und Diskussionsabende
•    Produktion von Tonträgern, Video- und Fotomaterial
•    Durchführung von Forschungsprojekten und Studien
Materielle Mittel:
•    Unterstützungen durch Privatpersonen und Unternehmungen
•    Sponsoring
•    Erträgnisse aus Veranstaltungen
•    Einnahmen aus der Erbringung entgeltlicher Leistungen
•    Einnahmen aus Crowdfunding
•    Einnahmen aus Fundraising
•    Subventionen und Zuwendungen der öffentlichen Hand
•    Spenden
•    Schenkungen
•    Sonstige Zuwendungen

§ 4 Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins sind ausschließlich ordentliche Mitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet das Leitungsorgan. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer_innen, im Fall eines bereits bestellten Leitungsorgans durch dieses. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Leitungsorgan erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die definitive Aufnahme ordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer_innen des Vereins.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechts- persönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen.
3. Das Leitungsorgan kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Leitungsorgan auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind:
1. Die Mitgliederversammlung (siehe § 9 und § 10)
2. Das Leitungsorgan (siehe § 11 bis § 13)
3. Die Rechnungsprüfer_innen (siehe § 14) und
4. Das Schiedsgericht (siehe § 15)

§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Leitungsorgans, der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer_innen binnen vier Wochen statt.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich durch Brief, Fax oder E-Mail an die vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene Adresse einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Leitungsorgan.
4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Leitungsorgan schriftlich einzureichen.
5. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.
6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine_n Bevollmächtigte_n vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
7. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
9. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt eine vom Leitungsorgan damit beauftragte Person.

§ 10 Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1.    Entgegennahme und Genehmigung des Berichts über Tätigkeiten und Finanzgebarung
2.    Beschlussfassung über den Voranschlag
3.Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Leitungsorgans und der Rechnungs- prüfer_innen; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern des Leitungsorgans oder Rechnungsprüfer_innen mit dem Verein
4. Entlastung des Leitungsorgans
5. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder
6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten

§ 11 Leitungsorgan
1.    Das Leitungsorgan besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
2.    Das Leitungsorgan wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Das Leitungsorgan hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt das Leitungsorgan ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jede_r Rechnungsprüfer_in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Leitungsorgans einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer_innen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer Kuratorin oder eines Kuratoren beim zuständigen Gericht zu beantragen, die_der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
3. Die Funktionsdauer des Leitungsorgans beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich.
4. Das Leitungsorgan kann von jedem Mitglied des Leitungsorgans einberufen werden.
5. Das Leitungsorgan ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Besteht das Leitungsorgan nur aus zwei Personen, ist es beschlussfähig, wenn beide Mitglieder anwesend sind.
6. Das Leitungsorgan fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmen- gleichheit gibt die Stimme der_s Vorsitzenden den Ausschlag. Besteht das Leitungsorgan nur aus zwei Personen oder nehmen nur zwei Mitglieder des Leitungsorgans an der Sitzung des Leitungsorgans teil, so fasst es seine Beschlüsse einstimmig.
7. Den Vorsitz führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Leitungsorgans.
8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Mitglieds des Leitungsorgans durch Enthebung (siehe § 11 Abs. 9) und Rücktritt (siehe § 11 Abs. 10).
9. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit das gesamte Leitungsorgan oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Leitungsorgans bzw. des neuen Mitglieds des Leitungsorgans in Kraft.
10. Die Mitglieder des Leitungsorgans können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Leitungsorgan, im Falle des Rücktrittes des gesamten Leitungsorgans an die Mitgliederversammlung zu richten.

§ 12 Aufgaben des Leitungsorgans
Dem Leitungsorgan obliegt die Leitung und die Führung der laufenden Geschäfte des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Berichts über Tätigkeiten und Finanzgebarung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002
2. Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitglieder- versammlung
3. Verwaltung des Vereinsvermögens
4. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
5. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
6. Das Leitungsorgan kann eine Person mit der Führung der laufenden Geschäfte betrauen, diese ist von in § 13 Abs. 1 genannten Personen mit den notwendigen Vollmachten auszustatten.

§ 13 Vertretung des Vereins nach außen
1. Jedes Mitglied des Leitungsorgans ist berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten (Einzelvertretung).
2. Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern des Leitungsorgans und dem Verein (Insichge- schäfte) bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung eines daran nicht beteiligten Mitglieds des Leitungsorgans. Wenn das Geschäft für alle Mitglieder des Leitungsorgans ein Insichgeschäft darstellt, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können von den in § 13 Abs. 1 genannten Personen erteilt werden.
4. Bei Gefahr im Verzug ist das Leitungsorgan berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

§ 14 Die Rechnungsprüfung
1. Zwei Rechnungsprüfer_innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
2. Den Rechnungsprüfer_innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer_innen die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Mitglieder des Leitungsorgans sinngemäß (§ 11 Abs. 3, 8, 9 und 10).

§ 15 Das SchiedsgerIcht
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei unbefangenen ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Leitungsorgan binnen zwei Wochen ein unbefangenes Mitglied als Schiedsrichter_in schriftlich namhaft macht. Die beiden namhaft gemachten Schiedsrichter_innen wählen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur_m Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Das Schiedsgericht ist kein Schiedsgericht nach den §§ 577 der ZPO (Zivilprozessordnung).

§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine_n Abwickler_in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese_r das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3. Das letzte Leitungsorgan hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach                Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 17 Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu        verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.